13.10.2016

Anforderungsdokumente für konstruktive Betonfertigteile

Diese Anforderungsdokumente finden Sie jetzt hier zum Download.

Anforderungen an Bauprodukte in Deutschland

Bedingt durch das EuGH-Urteil C-100/13 ist es zukünftig nicht mehr möglich, nationale Zusatzanforderungen an harmonisierte Bauprodukte zu stellen. Anforderungen werden zukünftig an das Bauwerk gestellt. Es ergibt sich somit folgende Frage:

Wie können Verwender von Bauprodukten zukünftig sicher sein, dass diese geeignet sind, die Anforderungen zu erfüllen und wie kann anstelle des Ü-Zeichens der hierfür erforderliche Nachweis erbracht werden?

Die FDB hat unter Federführung des Bundesverbandes Baustoffe - Steine und Erden e. V. (bbs) gemeinsam mit anderen Verbänden ein Konzept aus so genannten „Anforderungsdokumenten“ und „freiwilligen Herstellererklärungen“ erarbeitet.


•    Im Anforderungsdokument werden alle Anforderungen an ein Bauprodukt für einen bestimmten Verwendungszweck aufgeführt. Das Anforderungsdokument bildet damit die Schnittstelle zwischen europäischen Anforderungen nach harmonisierten Produktnormen und nationalen Anforderungen nach nationalen Bemessungs-, Ausführungs- oder Verwendungsregeln, wie sie bislang in den Bauregellisten A und B sowie den Listen der Technischen Baubestimmungen verankert waren. Die Zugrundelegung eines Anforderungsdokuments stellt somit sicher, dass alle europäischen und nationalen Anforderungen weiterhin erfüllt werden. Anforderungsdokumente können dem Verwender von Bauprodukten als Ausschreibungs- und Bestellhilfe dienen.


•    Mit einer Herstellererklärung bzw. einem  durch den Fremdüberwacher ausgestellten Produktzertifikat wird gewährleistet, dass das betreffende Bauprodukt alle europäischen und nationalen Anforderungen gemäß entsprechendem Anforderungsdokument erfüllt. Eine gesonderte Herstellererklärung neben der offiziellen Leistungserklärung ist erforderlich, da in einer Leistungserklärung nach BauPVO keine zusätzlichen „nationalen“ Angaben aufgeführt werden dürfen. Es ist beabsichtigt, dass die unteren Baubehörden neben Leistungserklärungen und anderen bautechnischen Nachweisen auch diese freiwilligen Herstellererklärungen anerkennen.

 

 

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